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Ă–NORMEN fĂĽr barrierefreies Bauen

Allgemeine Richtwerte

Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.

Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur VerfĂĽgung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern bemessen. Bewegungsflächen können sich ĂĽberschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.

Alle Bedienungsvorrichtungen (Schalter, Taster, Toilettenspülung, Briefeinwurfschlitze, Geldautomaten, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt circa 85 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische (lautliche) Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.

Hinweis

Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.

Ă–NORMEN im Detail

Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen beinhalten

Hinweis

"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.

Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.

Ă–NORM B 1600

In der Ă–NORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen fĂĽr das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und TĂĽren).

Die nachstehenden Ă–NORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)Ă–NORM B 1600 anzuwenden:

Ă–NORM B 1601

Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".

Ă–NORM B 1602

Die Ă–NORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".

Ă–NORM B 1603

Die Ă–NORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen fĂĽr barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".

Weitere Ă–NORMen

Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:

ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.

WeiterfĂĽhrende Links

Letzte Aktualisierung: 12. August 2024

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂĽr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz