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Schulfahrtbeihilfe

Allgemeine Informationen

Sofern fĂĽr die ZurĂĽcklegung des Schulweges fĂĽr mindestens 2 km pro Richtung keine Möglichkeit vorhanden ist, eine unentgeltliche Beförderung oder die SchĂĽlerfreifahrt in Anspruch zu nehmen, besteht – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Anspruch auf Fahrtenbeihilfe.

FĂĽr ein behindertes Kind besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe jedoch auch dann, wenn der Schulweg weniger als 2 km lang ist und dem Kind die ZurĂĽcklegung dieses Weges ohne BenĂĽtzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.

Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von der Distanz zwischen Schule und Wohnort sowie von der Anzahl der Schultage in der Woche.

Zuständige Stelle

Das Wohnsitzfinanzamt

Hinweis

Über eventuelle Restkosten entscheidet die zuständige Landesregierung.

Erforderliche Unterlagen

Zum Formular

Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule – Beih85

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt