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Arbeitslosengeld – Meldepflichten

Allgemeine Informationen

Bestimmte Umstände während der Zeit der Arbeitsuche müssen rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet werden.

Betroffene

Personen, die Arbeitslosengeld beziehen

Voraussetzungen

Wer eine neue Arbeit aufgenommen hat, muss dies sofort dem AMS melden. Dies gilt auch fĂĽr geringfĂĽgige Beschäftigungen.

Folgende Umstände mĂĽssen ohne Verzug, spätestens aber innerhalb einer Woche ab Eintritt des Ereignisses dem AMS bekannt gegeben werden:

Während eines Auslandsaufenthaltes gebĂĽhrt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld ("Ruhen"). Unter bestimmten Umständen kann jedoch ein gleichzeitiger Arbeitslosengeldbezug bewilligt werden. AusfĂĽhrliche Informationen zum Thema "Arbeitslosengeld – Ruhen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Wer die Kontrollmeldetermine beim AMS nicht wahrnimmt, ohne sich mit triftigem Grund zu entschuldigen, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab diesem Tag bis zur persönlichen Wiedermeldung. Unter Umständen verkĂĽrzt sich dadurch der Zeitraum, in dem Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Fristen

Die Meldungen an das AMS haben unverzĂĽglich zu erfolgen.

Zuständige Stelle

Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle Ihres Wohnsitzes.

Verfahrensablauf

FĂĽr Abmeldungen beim AMS aufgrund einer Beschäftigungsaufnahme oder eines anderen Abmeldegrundes (z.B. Krankenstand oder Auslandsaufenthalt) steht ein Online-Service zur VerfĂĽgung.

Erforderliche Unterlagen

Je nach Ihrer individuellen Situation mĂĽssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Erkundigen Sie sich diesbezĂĽglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS (→ AMS).

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Online-Ratgeber und -Rechner

WeiterfĂĽhrende Links

Rechtsgrundlagen

Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)

Zum Formular

eAMS-Konto (→ AMS)

Authentifizierung und Signatur

Persönlich: Meldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).

Elektronisch: Meldung über eAMS-Konto (Zugangsdaten können Sie über die Einstiegsseite zum eAMS-Konto, telefonisch, per E-Mail an das AMS, in der regionalen Geschäftsstelle oder über FinanzOnline beantragen)

Rechtsbehelfe

Wenn Sie mit einem Bescheid des Arbeitsmarktservice nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Beschwerde einzubringen. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen zehn Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Das Arbeitsmarktservice stellt fĂĽr jedes Bundesland Ombudsstellen zur VerfĂĽgung.

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂĽr Arbeit und Wirtschaft