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Motortausch

Allgemeine Informationen

Wenn der Motor eines Kraftfahrzeuges durch einen anderen ersetzt wird, muss diese Änderung dann in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, wenn in der Zulassungsbescheinigung die Motornummer eingetragen ist. Sie muss nicht eingetragen werden, wenn die Bezeichnung der Motortype angegeben ist.

Wenn es sich beim Motortausch nicht um typengleiche Motoren handelt, muss vor der Eintragung in die Zulassungsbescheinigung eine Typisierung des Kfz durchgeführt werden.

Fristen

Bei typgleiche Motoren ist die Änderung ist binnen einer Woche anzuzeigen. Der Einbau eines Motors einer anderen Type ist unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Eine Zulassungsstelle (→ VVO), die für Ihren Wohnbezirk ermächtigt ist

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen an eine Zulassungsstelle. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.

Erforderliche Unterlagen

Kosten

Für die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

§ 42 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG)

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie