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Auskunft für Hausverwaltungen und Eigentümer

Allgemeine Informationen

Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

Voraussetzungen

Zuständige Stelle

Die Meldebehörde

Verfahrensablauf

Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

Kosten

Für den Antrag

Für die Auskunft

Zusätzlich

Rechtsgrundlagen

§ 20 Abs 1 Meldegesetz (MeldeG)

Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres