drivecompanions

Zurück zur Einstiegsseite Rechtsinformation

Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer

Hauptwohnsitzbefreiung

Steuerfrei ist die VerĂ€ußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz der/des Steuerpflichtigen handelt.

Der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ist das Eigenheim oder die Eigentumswohnung, in dem/der die VerkĂ€uferin/der VerkĂ€ufer seit der Anschaffung und bis zur VerĂ€ußerung durchgehend fĂŒr mindestens zwei Jahre gewohnt hat. Da eine Anschaffung einen entgeltlichen Erwerb voraussetzt, kann dieser Tatbestand der Hauptwohnsitzbefreiung bei einem unentgeltlichen Erwerb nicht zur Anwendung kommen (auch dann nicht, wenn die/der unentgeltliche Erwerberin/Erwerber das Hauptwohnsitzerfordernis selbst erfĂŒllt).

Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zum Tragen, wenn die VerkĂ€uferin/der VerkĂ€ufer innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der VerĂ€ußerung) mindestens fĂŒnf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als "Hauptwohnsitzer" gewohnt hat ("5 aus 10-Regelung").

Tipp:

Die Hauptwohnsitzbefreiung erstreckt sich – im Gegensatz zur Herstellerbefreiung – auch auf den Grund und Boden bis zu einer FlĂ€che von 1000 m2. Die Befreiung wegen fĂŒnfjĂ€hrigem durchgehenden Hauptwohnsitz gilt auch dann, wenn der Hauptwohnsitz im ĂŒbrigen Zeitraum (somit bis zu fĂŒnf Jahren) vermietet wurde.

Da der Hauptwohnsitz bei der "5 aus 10-Regel" nicht unmittelbar vor der VerĂ€ußerung gegeben sein muss, ist es nicht befreiungsschĂ€dlich, wenn die/der Steuerpflichtige ihren/seinen Hauptwohnsitz bereits vor VerĂ€ußerung aufgegeben hat (lĂ€ngstens aber fĂŒnf Jahre vor der VerĂ€ußerung; siehe auch unten). Die VerĂ€ußerin/der VerĂ€ußerer muss grundsĂ€tzlich selbst wĂ€hrend der Nutzung als Hauptwohnsitz EigentĂŒmerin/EigentĂŒmer des GrundstĂŒcks gewesen sein. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist daher grundsĂ€tzlich nicht vererbbar, sodass der Verkauf aus der Verlassenschaft auch dann steuerpflichtig ist, wenn der Verstorbene das Hauptwohnsitzerfordernis erfĂŒllt hĂ€tte. Hinsichtlich der "5 aus 10-Regelung" zĂ€hlen aber auch Zeiten, in denen die VerĂ€ußerin/der VerĂ€ußerer als Angehörige/Angehöriger dort gewohnt hat, aber noch nicht EigentĂŒmerin/EigentĂŒmer gewesen ist, wenn sie/er das GrundstĂŒck letztlich geerbt oder geschenkt bekommen hat. Wird daher ein geerbtes oder geschenktes Einfamilienhaus oder eine solche Eigentumswohnung verkauft, kommt es darauf an, ob die VerĂ€ußerin/der VerĂ€ußerer (auch als bloße Mitbewohnerin/bloßer Mitbewohner der Person, die das Haus oder die Wohnung spĂ€ter vererbt oder verschenkt hat) dort fĂŒnf Jahre durchgehend den Hauptwohnsitz gehabt hat. Weiters ist Voraussetzung, dass die VerĂ€ußerin/der VerĂ€ußerer den Hauptwohnsitz aufgibt oder (bei der FĂŒnfjahresfrist) bereits aufgegeben hat.

Beispiele:

  • Eine Person teilt ihr Eigenheim in zwei Wohneinheiten, verĂ€ußert eine davon und behĂ€lt in der anderen ihren Hauptwohnsitz. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist nicht anwendbar.
  • Eine Person hat seit mehr als fĂŒnf Jahren den Hauptwohnsitz in ihrem Eigenheim, sie verĂ€ußert dieses und bleibt als Mieterin/Mieter (mehr als ein Jahr) Hauptwohnsitzerin/Hauptwohnsitzer. Die Befreiung steht nicht zu.
  • Eine Person hat seit mehr als fĂŒnf Jahren den Hauptwohnsitz in ihrer Eigentumswohnung. Sie besitzt noch eine zweite Eigentumswohnung, die sie vermietet. Nach Beendigung des MietverhĂ€ltnisses zieht sie als Hauptwohnsitzerin/Hauptwohnsitzer in die bisher vermietete Wohnung und verĂ€ußert den bisherigen Hauptwohnsitz: Die Befreiung steht zu.
  • Eine Person erbt die Eigentumswohnung der Eltern, aus der sie bereits seit ĂŒber fĂŒnf Jahren ausgezogen ist, und verĂ€ußert diese. Die VerĂ€ußerung ist nicht befreit.

Bei der Zweijahresregelung ist es fĂŒr die Frage der Nutzung seit der Anschaffung nicht befreiungsschĂ€dlich, wenn das Eigenheim (die Eigentumswohnung) erst ab einem Zeitraum von höchstens einem Jahr ab Anschaffung als Hauptwohnsitz bezogen wird. Der Hauptwohnsitz darf innerhalb einer Toleranzfrist von einem Jahr vor oder nach der VerĂ€ußerung aufgegeben werden (die Nutzung als Hauptwohnsitz nach der VerĂ€ußerung ist fĂŒr die ErfĂŒllung der Mindestfrist aber unbeachtlich).

Bei der "5 aus 10-Regelung" darf der Hauptwohnsitz bereits frĂŒher aufgegeben werden, lĂ€ngstens jedoch fĂŒnf Jahre vor der VerĂ€ußerung. FĂŒr die Aufgabe des Hauptwohnsitzes nach der VerĂ€ußerung gilt auch hier eine Toleranzfrist von einem Jahr.

Herstellerbefreiung

Steuerfrei sind auch Gewinne aus der VerĂ€ußerung eines im Privatvermögen selbst hergestellten GebĂ€udes. Der Grund und Boden ist hier jedoch steuerpflichtig (siehe dazu Beispiel unter "Alt-GebĂ€ude"), sofern nicht auch die Hauptwohnsitzbefreiung anwendbar ist (siehe Hinweis unten). Ein selbst hergestelltes GebĂ€ude liegt vor, wenn die/der Steuerpflichtige das GebĂ€ude von Grund auf neu errichtet (also ein "Hausbau" und keine – auch umfassende – Fertigstellung oder Renovierung vorliegt) und das (finanzielle) Baurisiko hinsichtlich der Errichtung trĂ€gt. Selbst hergestellt ist ein GebĂ€ude auch dann, wenn es durch eine beauftragte Unternehmerin/einen beauftragten Unternehmer errichtet wurde, die EigentĂŒmerin/der EigentĂŒmer aber das Risiko allfĂ€lliger KostenĂŒberschreitungen zu tragen hatte. Die VerĂ€ußerin/der VerĂ€ußerer muss selbst Hersteller des GebĂ€udes sein; vom RechtsvorgĂ€nger selbst hergestellte GebĂ€ude sind daher von der Herstellerbefreiung nicht erfasst.

Eine Ausnahme von der Herstellerbefreiung kommt insoweit zum Tragen, als das GebĂ€ude innerhalb der letzten zehn Jahre der Erzielung von EinkĂŒnften gedient hat: Liegt eine teilweise Nutzung zur Erzielung von EinkĂŒnften vor (teilweise Vermietung des Hauses oder der Eigentumswohnung), kann nur der nicht vermietete Teil von der Besteuerung ausgenommen werden, wĂ€hrend fĂŒr den vermieteten Teil die Befreiung nicht greift.

Hinweis:

Treffen die Hauptwohnsitzbefreiung und die Herstellerbefreiung zu, hat die Hauptwohnsitzbefreiung Vorrang. Dies ist deswegen gĂŒnstiger, weil bei der Herstellerbefreiung nur das GebĂ€ude steuerfrei bleibt, bei der Hauptwohnsitzbefreiung aber grundsĂ€tzlich auch der zugehörige Grund und Boden.

Enteignungen

Steuerfrei sind VerĂ€ußerungen im Zuge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (Enteignungen).

Bestimmte TauschvorgÀnge

Steuerfrei sind TauschvorgÀnge

  • von land- und forstwirtschaftlichen GrundstĂŒcken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens, 
  • von GrundstĂŒcken im Rahmen von Baulandumlegungsverfahren sowie
  • zur Umsetzung einer wechselseitigen Grenzbereinigung, sofern eine allfĂ€llige Ausgleichszahlung den Betrag von 730 Euro nicht ĂŒbersteigt.

In diesen FĂ€llen sind die besteuerungsrelevanten Daten der eingetauschten GrundstĂŒcke fortzufĂŒhren.

Letzte Aktualisierung: 02.04.2025
FĂŒr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂŒr Finanzen