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"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" â€“ Antrag

Allgemeine Informationen

Hinweis

Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.

Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung im Ausland:

Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers. 

Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung â€“ Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.

Der Antrag ist persönlich einzubringen

Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen. 

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.

Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.

Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden. 

Erforderliche Unterlagen

Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:

Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.

Hinweis

Ob beglaubigte Ãœbersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Hinweis

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Ãœbersetzung vorgelegt werden, darf die Ãœbersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI

Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres