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Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

  • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer VerwaltungsĂĽbertretung anzuhalten, ihre Identität zu ĂĽberprĂĽfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
  • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
  • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, GepäckstĂĽcke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
  • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

§ 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

Letzte Aktualisierung: 18.03.2025
FĂĽr den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion