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Zulassung von ausländischen Studierenden ohne EU- bzw. EWR-Staatsangehörigkeit

Allgemeine Informationen

Für die Aufnahme von ausländischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern (oder Staatenlosen) als ordentliche Studierende an Österreichs Universitäten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Fristen

Es gilt grundsätzlich die allgemeine Zulassungsfrist bis spätestens 5. September oder 5. Februar jeden Jahres für das unmittelbar darauf folgende Semester, sofern die Universität für ausländische Studienwerberinnen/Studienwerber keine abweichende besondere Zulassungsfrist festgesetzt hat.

Ausnahme: Für ausländische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die Österreicherinnen/Österreichern gleichgestellt sind, gelten dieselben Zulassungsfristen wie für Inländerinnen/Inländer.

Gleichgestellt sind EU- und EWR-Bürgerinnen/-Bürger und in der Personengruppenverordnung 2018 aufgezählte Personen.

Bei künstlerischen Studienrichtungen gelten für Ausländerinnen/Ausländer dieselben Zulassungsfristen wie für Inländerinnen/Inländer, die Aufnahme erfolgt aufgrund der Zulassungsprüfung über die künstlerische Eignung.

Zuständige Stelle

Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.

Weitere Informationen bezüglich der erforderlichen Unterlagen bzw. Kosten für die Teilnahme an Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren erteilt die Studienabteilung der jeweiligen Universität.

Zusätzliche Informationen

Auskünfte über die Anerkennung von Reifeprüfungszeugnissen und Prüfungen erteilt Ihnen das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bzw. die jeweilige Universität.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 31. August 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung