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Allgemeines zur Verteidigung

Verdächtige, Beschuldigte oder Angeklagte können in allen Strafsachen die Hilfe eines Verteidigers in Anspruch nehmen. Dies ist auch schon während des Ermittlungsverfahrens möglich. In vielen Fällen ist die Vertretung durch einen Verteidiger Pflicht.

Achtung

Beschuldigte müssen unverzüglich nach ihrer Festnahme über das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen, informiert werden. In dieser schwierigen Situationen sollte nicht auf anwaltliche Hilfe verzichtet werden.

Der Rechtsanwaltliche Journaldienst für festgenommene Beschuldigte ist täglich von 00.00 bis 24.00 Uhr kostenfrei aus ganz Österreich unter der Telefonnummer 0800 376 386 zu erreichen. Der erste Anruf und eine erste telefonische Beratung sind kostenlos. Darüber hinaus sind die Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig.

Für Minderjährige oder Pflegebefohlene (z.B. Personen, die eine Erwachsenenvertreterin/einen Erwachsenenvertreter haben) kann auch der gesetzliche Vertreter grundsätzlich einen Verteidiger bestellen. 

Hinweis

Als Verteidiger sind u.a. alle österreichischen Rechtsanwälte zugelassen. Ein Verzeichnis der Verteidiger führt die Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bundeslandes.

Notwendige Verteidigung  

In folgenden Fällen müssen die Betroffenen zwingend einen Verteidiger haben:

Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

Wenn ein beschuldigter Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

Der Verteidiger darf, genauso wie der Beschuldigte bzw. der Angeklagte, in den Amtsräumen des Gerichts in die Strafakten (mit Ausnahme der Beratungsprotokolle) Einsicht nehmen. Es dürfen davon Abschriften und Kopien, bei manchen Gerichten und Staatsanwaltschaften auch in digitaler Form, hergestellt werden. Dafür ist eine Gebühr zu entrichten. Wenn eine Partei Abschriften oder Kopien mittels selbst beigebrachter Geräte, wie Handscanner, Digitalkameras oder dergleichen, anfertigt, sind für diese Ablichtungen keine Gebühren zu entrichten. Ausgenommen von der Herstellung von Kopien sind Ton- und Bildaufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist oder die Inhalte betreffen, die nicht der Akteneinsicht unterliegen.

Bis zur Mitteilung der Anklageschrift kann das Gericht einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme durch die Verteidigung bzw. den Beschuldigten ausnehmen, um die Untersuchung nicht zu gefährden.

Vollmacht

Es wird zwischen dem Auftrag, den ein Beschuldigter oder Angeklagter einem Rechtsanwalt erteilt und der Bevollmächtigung, auch Vollmacht genannt, unterschieden.

Auftrag

Der Beschuldigte oder Angeklagte erteilt einem Rechtsanwalt den Auftrag, für ihn tätig zu werden. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, der das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten regelt.

Es wird dabei festgelegt, was der Rechtsanwalt für den Mandanten gegen Entgelt zu erledigen hat. Der Umfang des Auftrags kann jedoch nicht immer exakt bestimmt werden, weil sich oft erst aus dem Fall selbst ergibt, welche Rechtshandlungen der Rechtsanwalt setzen muss bzw. kann. 

Tipp

Um im Nachhinein Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der Auftrag kann aber auch mündlich oder konkludent erfolgen.

Bevollmächtigung 

Die Bevollmächtigung, auch Vollmacht genannt, regelt das Außenverhältnis zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und beispielsweise dem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde.

Vor Gericht oder Verwaltungsbehörde muss der Rechtsanwalt keine schriftliche Vollmacht vorweisen, sondern es reicht, wenn er sich auf die schriftliche Bevollmächtigung beruft.

Auch einem festgenommen Beschuldigten muss es ermöglicht werden, Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen und diesen zu bevollmächtigen.

Für Minderjährige und Personen, die einen Erwachsenenvertreter haben, kann der Vertreter grundsätzlich einen Rechtsanwalt bevollmächtigen.

Achtung

Für festgenommene Beschuldigte hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz einen rechtsanwaltlichen Journaldienst für festgenommene Beschuldigte eingerichtet. Je nach Einzelfall umfasst dieser ein telefonisches oder persönliches Beratungsgespräch und allenfalls den anwaltlichen Beistand bei einer Vernehmung.

Der erste Anruf und eine erste telefonische Beratung sind kostenlos. Darüber hinaus sind die Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig.

Der Rechtsanwaltliche Journaldienst ist täglich von 00.00 bis 24.00 Uhr kostenfrei aus ganz Österreich unter der Telefonnummer 0800 376 386 zu erreichen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 15. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion