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Allgemeines zum AuslÀndergrunderwerb

Erwerben AuslĂ€nderinnen/AuslĂ€nder Eigentum oder Miteigentum an Liegenschaften, muss dies behördlich genehmigt werden. Hievon ausgenommen sind Angehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten; diese sind InlĂ€nderinnen/InlĂ€ndern gleichgestellt. Ein Genehmigungsverfahren muss grundsĂ€tzlich nur von Angehörigen von Drittstaaten durchgefĂŒhrt werden. Aufgrund bilateraler Abkommen können jedoch auch Angehörige mancher Drittstaaten ohne Genehmigungsverfahren GrundstĂŒcke kaufen. Diese benötigen jedoch meistens trotzdem eine BestĂ€tigung, damit keine Genehmigung benötigt wird.

Da die genauen Bestimmungen fĂŒr den AuslĂ€ndergrunderwerb im AuslĂ€ndergrunderwerbsgesetz der einzelnen BundeslĂ€nder geregelt sind, erhalten Sie hier nur einen groben Überblick ĂŒber die Vorgangsweise. In Graz benötigen beispielsweise Angehörige von Drittstaaten keine Genehmigung. In Wien ist keine Genehmigung erforderlich, wenn Ehepaare ein GrundstĂŒck oder eine Wohnung erwerben, wenn ein Eheteil die österreichische StaatsbĂŒrgerschaft besitzt.

AuslÀnder

  • NatĂŒrliche Personen, die keine österreichische StaatsbĂŒrgerschaft besitzen
  • Juristische Personen sowie rechtsfĂ€hige Personengesellschaften, die ihren satzungsmĂ€ĂŸigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Ausland haben
  • Juristische Personen sowie rechtsfĂ€hige Personengesellschaften mit dem satzungsmĂ€ĂŸigen Sitz im Inland, an denen AuslĂ€nderinnen/AuslĂ€nder ĂŒberwiegend beteiligt sind
  • Vereine mit dem statutenmĂ€ĂŸigen Sitz im Inland, deren stimmberechtigte Mitglieder ĂŒberwiegend AuslĂ€nderinnen/AuslĂ€nder sind oder deren Leitungsorgan sich ĂŒberwiegend aus AuslĂ€nderinnen/AuslĂ€ndern zusammensetzt
  • Stiftungen, Fonds und Ă€hnliche juristische Personen, deren Vermögen oder ErtrĂ€gnisse nach dem satzungsmĂ€ĂŸigen Zweck ausschließlich oder ĂŒberwiegend AuslĂ€nderinnen/AuslĂ€ndern zukommen

Angehörige von Drittstaaten

Darunter versteht man Angehörige von Staaten, die nicht Mitglied der EuropĂ€ischen Union (EU) und nicht Vertragspartner des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
FĂŒr den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer