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Studienberechtigungsprüfung

Allgemeine Informationen

Die Studienberechtigungsprüfung bietet die Möglichkeit, für eine bestimmte Studienrichtung ohne Ablegen der Reifeprüfung (Matura) zugelassen zu werden. Sie berechtigt jeweils nur zum Besuch jener Studienrichtung, für die sie abgelegt wird.

Für folgende zehn Studienrichtungsgruppen kann die Studienberechtigungsprüfung abgelegt werden:

  1. Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
  2. Ingenieurwissenschaftliche Studien;
  3. Künstlerische Studien;
  4. Naturwissenschaftliche Studien;
  5. Rechtswissenschaftliche Studien;
  6. Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
  7. Theologische Studien;
  8. Medizinische und Veterinärmedizinische Studien;
  9. Lehramtsstudien;
  10. Studien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern.

Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:

Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde. Ãœber die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule und Fachhochschule, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist

Wird ein Studium, z.B. aufgrund einer Studienberechtigungsprüfung, erfolgreich abgeschlossen, berechtigt dieser Studienabschluss zum Besuch jedes weiteren beliebigen Universitätsstudiums. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Studienzulassung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Nähere Informationen zum Thema "Studium ohne Matura" finden sich auch auf den Seiten der Arbeiterkammer.

Voraussetzungen

Zur Studienberechtigungsprüfung kann antreten, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

Zuständige Stelle

Das Ansuchen ist schriftlich beim Rektorat jener Universität oder Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Dort erhalten Sie auch weiterführende Informationen.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 64a Universitätsgesetz 2002

Letzte Aktualisierung: 31. August 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung