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Vollmacht â Vertretung bei Behördenwegen
- Allgemeines
- Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht
- Umfang der Vollmacht
- Absehen von einer Vollmacht
- Dauer einer Vollmacht
- Zwingende persönliche Anwesenheit bei der Antragstellung
- Besondere Vorschriften fĂŒr die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten
- Besondere Vorschriften fĂŒr die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren
- Formulare
Allgemeines
Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:
- VolljĂ€hrige, natĂŒrliche Personen
- Juristische Personen
Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht
Zur Vertretung benötigt der BevollmÀchtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.
In manchen FÀllen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zustÀndigen Behörde im Vorfeld abzuklÀren.
In einer Vollmacht mĂŒssen folgende Angaben enthalten sein:
- Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
- Name des BevollmÀchtigten
- Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
- Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des BevollmĂ€chtigten bzw. das genaue GeschĂ€ft, fĂŒr das die Vollmacht erteilt wird
Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mĂŒndlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.
Umfang der Vollmacht
Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:
- Nur zum Abschluss eines ganz konkreten GeschÀftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
- Zum Abschluss von bestimmten Arten von GeschÀften: Gattungsvollmacht
- Zum Abschluss aller GeschÀfte: Generalvollmacht
Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der BevollmĂ€chtigten/des BevollmĂ€chtigten in der Vollmacht anzugeben. Das AusmaĂ der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang.Â
Absehen von einer Vollmacht
In den folgenden FĂ€llen kann die Behörde auch von einer ausdrĂŒcklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und fĂŒr die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:
- Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
- Angestellte eines Unternehmens
- Amtsbekannte FunktionĂ€re (Personen, die auf Grund ihrer TĂ€tigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen â z.B. BetriebsrĂ€te)
- Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel ĂŒber Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.
Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst ErklÀrungen abgeben, (z.B. AntrÀge einbringen und abÀndern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).
Dauer einer Vollmacht
Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und â in der Regel auch â mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.
Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung
Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden FÀllen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:
Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen UmstÀnden möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zustÀndige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsÀtzlich möglich.
Besondere Vorschriften fĂŒr die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten
FĂŒr die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von KaufvertrĂ€gen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darĂŒber hinaus nicht Ă€lter als drei Jahre sein.
Besondere Vorschriften fĂŒr die Anmeldung zu FinanzOnline mittels Video-Ident-Verfahren
Die Anmeldung von natĂŒrlichen Personen zu FinanzOnline (â BMF) mittels Video-Ident-Verfahren (Online-Identifikation) kann nur durch die betreffende Person persönlich erfolgen. Eine Anmeldung durch einen BevollmĂ€chtigten ist nicht möglich. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann die persönliche Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
Die Anmeldung von juristischen Personen zu FinanzOnline kann ausschlieĂlich durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter erfolgen:Â
- FĂŒr juristische Personen, die durch eine einzige natĂŒrliche Person als gesetzlicher Vertreter vertreten werden (Einzelvertretungsbefugnis) muss dieser gesetzliche Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnehmen. Selbst eine beglaubigte Spezialvollmacht kann dessen Teilnahme an der Online-Identifikation nicht ersetzen.
- FĂŒr juristische Personen, die durch mehrere natĂŒrliche Personen zusammen vertreten werden (gemeinsame Vertretungsbefugnis) kann ein gesetzlicher Vertreter bzw. können mehrere gesetzliche Vertreter durch einen BevollmĂ€chtigten bzw. mehrere BevollmĂ€chtigte vertreten werden, sofern dieser bzw. diese ĂŒber eine beglaubigte Spezialvollmacht (notariell oder gerichtlich) verfĂŒgt bzw. verfĂŒgen und zumindest einer der gesetzlichen Vertreter persönlich an der Online-Identifikation teilnimmt.
Formulare