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Exekution wegen Geldforderungen

Allgemeines

Bei Exekution wegen Geldforderungen stehen dem Gläubiger insbesondere folgende Exekutionsmittel zur VerfĂĽgung:

Bewegliche Sachen sind solche, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen gebracht werden können. Alles andere (z.B. ein Grundstück) ist unbeweglich.

Hinweis

Nähere Informationen zur "Exekutionsbewilligung" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Exekution auf Forderungen (Geldforderung)

Die Zwangsvollstreckung auf Forderungen bewirkt, dass eine Forderung, die dem Verpflichteten zusteht, vom Gläubiger ĂĽbernommen und eingetrieben wird.

Der häufigste Fall fĂĽr eine Forderungsexekution ist die Lohn- und Gehaltsexekution. Dabei teilt das Exekutionsgericht dem Arbeitgeber mit, dass – bis auf das Existenzminimum – nicht mehr an den Arbeitnehmer (Zahlungsverbot), sondern an den betreibenden Gläubiger gezahlt werden muss. GegenĂĽber dem Arbeitnehmer erlässt das Exekutionsgericht erlässt das Verbot, ĂĽber die Lohn- bzw. Gehaltsforderung gegenĂĽber dem Arbeitgeber zu verfĂĽgen (VerfĂĽgungsverbot).

In der Regel wird die Geldforderung getilgt, indem der Arbeitgeber auf das Konto des Gläubigers ĂĽberweist.

Achtung

Falls Sie selbst von einer Gehaltsexekution betroffen sind, sollten Sie sich diesbezĂĽglich von sich aus so schnell wie möglich mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen.

Exekution auf bewegliche Sachen (Fahrnisexekution)

Um die Geldforderung des Gläubigers zu begleichen, kann auch die Zwangsvollstreckung auf bewegliche Sachen mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers durchgefĂĽhrt werden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch Pfändung und Verkauf (öffentliche Zwangsversteigerung) der Sachen des Verpflichteten.

Der Gerichtsvollzieher pfändet die Gegenstände des Verpflichteten, indem er diese Gegenstände im Pfändungsprotokoll verzeichnet und beschreibt. Dabei muss auch der voraussichtlich erzielbare Erlös angegeben werden. Die Gegenstände verbleiben am bisherigen Ort, auĂźer sie werden auf Antrag des Gläubigers in Verwahrung genommen.

Von der Pfändung sind u.a. ausgenommen:

Den Anordnungen eines Gerichtsvollziehers muss entsprochen werden. Ansonsten ist das Widerstand gegen die Staatsgewalt. Diese Straftat wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂĽnf Jahren bestraft. Unter anderem ist auch die Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von bereits gepfändeten Sachen unter Strafe gestellt.

Findet der Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Sachen bzw. ist der zu erwartende Erlös der gepfändeten Sachen nicht ausreichend, um die Forderung des Gläubigers zu begleichen, muss der Verpflichtete ein Vermögensverzeichnis vorlegen. Das Vermögensverzeichnis ist eine detaillierte Auflistung des gesamten Vermögens des Verpflichteten.

Verweigert der Verpflichtete die Anfertigung oder Unterzeichnung eines Vermögensverzeichnisses, kann das Gericht eine Beugehaft von bis zu sechs Monaten verhängen.

Zwischen der Pfändung und der öffentlichen Versteigerung der Gegenstände muss ein Zeitraum von drei Wochen liegen. Der Termin der Versteigerung und die Versteigerungsunterlagen werden per Edikt veröffentlicht.

Die Versteigerungsunterlagen enthalten:

Nach der Versteigerung erhält der Gläubiger den Erlös in der Höhe seiner Geldforderung. Den darĂĽber hinausgehenden Betrag erhält der ehemalige EigentĂĽmer.

Exekution auf unbewegliche Sachen (Liegenschaften)

Im Zuge der Zwangsvollstreckung auf Liegenschaften stehen dem Gläubiger drei unterschiedliche Möglichkeiten zur VerfĂĽgung, die alle im Grundbuch ihren Niederschlag finden:

Im Rahmen der zwangsweisen PfandrechtsbegrĂĽndung wird im Grundbuch auf das GrundstĂĽck des Verpflichteten eine Hypothek zugunsten des Gläubigers eingetragen. Damit ist die Forderung gesichert, auch wenn nicht sofort die Zwangsversteigerung eingeleitet wird. Die Vollstreckung ist auch gegen jeden anderen späteren EigentĂĽmer der Liegenschaft möglich.

Die Zwangsverwaltung wird auf Antrag des betreibenden Gläubigers bewilligt, um aus der laufenden Nutzung Gewinn zu erzielen und damit die betriebenen Forderungen abzudecken. Die DurchfĂĽhrung einer Zwangsverwaltung wird im betreffenden Grundbuch fĂĽr die Liegenschaft vermerkt. Sie wird beendet, sobald die Geldforderung des Gläubigers getilgt ist.

Bei der Zwangsversteigerung beantragt der Gläubiger die Versteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten, um aus dem Erlös die betriebene Forderung abzudecken. Nach der Exekutionsbewilligung wird die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch vermerkt.

Nach der Eintragung der Zwangsversteigerung ins Grundbuch lässt das Gericht die Liegenschaft von einem Sachverständigen schätzen und setzt einen Versteigerungstermin an. Dieser Termin und die Versteigerungsunterlagen werden per Edikt veröffentlicht.

Die Versteigerungsunterlagen enthalten:

Die Zwangsversteigerung wird – im Rahmen einer Tagsatzung – von einem Richter durchgefĂĽhrt. Der Meistbietende kauft das Versteigerungsobjekt durch den Zuschlag. Wenn mehrere Gläubiger die Versteigerung betrieben haben oder Pfandrechte (Hypotheken) auf der Liegenschaft lasten, wird im Anschluss an das Versteigerungsverfahren eine weitere Tagsatzung zur Aufteilung des Erlöses (Meistbotsverteilung) anberaumt.

WeiterfĂĽhrende Links

Versteigerungsedikte  (→ BMJ)

Zum Formular

Exekutionsantrag

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 12. Juli 2024

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion