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Allgemeinbildende höhere Schule

Ziel und Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) ist es, den Schülerinnen/den Schülern eine umfassende und vertiefende Allgemeinbildung zu vermitteln und damit auch eine Voraussetzung für ein Studium zu schaffen.

Durch das Reifeprüfungszeugnis werden die Berechtigung zum Studium an Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien (für einzelne Studienrichtungen sind unter Umständen Zusatzprüfungen abzulegen) sowie Berechtigungen für den öffentlichen Dienst erworben.

Jede Schule hat sowohl in der Unter- wie auch in der Oberstufe die Möglichkeit, in einem bestimmten Rahmen ihr Angebot an Unterrichtsgegenständen speziell auf ihre Situation auszurichten (Schulautonomie). Dabei kann sie auch eigene schulautonome Lehrpläne erlassen. Auf diese Weise bilden sich Standorte mit einem eigenen Profil oder einem speziellen Schwerpunkt heraus (z.B. sprachlich, musisch-kreativ, sportlich, naturkundlich-technisch, ökologisch, Informatik etc.).

Schulstufe

5. bis 12. Schulstufe (10. bis 18. Lebensjahr)

Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Eintritt in die 1. Klasse

Voraussetzungen für den Eintritt in höhere Klassen

Dauer

Acht Jahre (vier Jahre in der Schulform Oberstufenrealgymnasium)

Inhalte

Besonderheiten

Die allgemeinbildende höhere Schule (AHS) besteht aus:

Schulformen

Im Folgenden sind nur die wesentlichsten Lehrplanunterschiede dargestellt:

Unterstufe (1. bis 4. Klasse)

Oberstufe (5. bis 8. Klasse)

Sonderformen

Abschluss

Nach erfolgreichem Abschluss der 4. Klasse (8. Schulstufe) können folgende Schulen besucht werden:

Je nach geplantem weiteren Schulbesuch muss unter Umständen ein gewisser Lernerfolg (ausgezeichneter Erfolg) nachgewiesen oder eine Aufnahmsprüfung abgelegt werden. Wenn weiter die AHS besucht wird, kann nach erfolgreichem Abschluss der achten Klasse (12. Schulstufe) die Reifeprüfung (AHS-Matura) abgelegt werden. Diese berechtigt zum Studium an Fachhochschulen bzw. Universitäten.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 34, 35, 36 Schulorganisationsgesetz

Letzte Aktualisierung: 23. Mai 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung