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L17 – Nach der praktischen Fahrprüfung

Bei erfolgreicher Absolvierung der praktischen Fahrprüfung erhalten Sie von der Fahrprüferin/vom Fahrprüfer

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Für jede bestandene Klasse wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt. Er enthält alle Daten, die auch der Scheckkartenführerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen).

Der vorläufige Führerschein muss bei Aushändigung sowohl von der Fahrprüferin/vom Fahrprüfer als auch von der Kandidatin/vom Kandidaten unterschrieben werden.

Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:

Nach der Zustellung des Scheckkartenführerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.

Wenn von mehreren beantragten Klassen nur einzelne Prüfungen bestanden wurden, kann die Führerscheinkandidatin/der Führerscheinkandidat wählen, ob ein Scheckkartenführerschein ausgestellt werden soll oder nicht:

Das Kostenblatt enthält:

Erst wenn die auf dem Kostenblatt angegebenen Gebühren entrichtet wurden, veranlasst die Führerscheinbehörde die Herstellung des Scheckkartenführerscheins bei der Österreichischen Staatsdruckerei.

Weitere Informationen zum Thema "Scheckkartenführerschein" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Innerhalb von spätestens fünf bis zehn Tagen nach dem Produktionsauftrag wird der Scheckkartenführerschein per Post an die von der Antragstellerin/vom Antragsteller angegebene Adresse zugestellt.

Nicht zustellbare Scheckkartenführerscheine werden an die Führerscheinbehörde geschickt.

Kosten

Die Kosten können direkt bei der Behörde jederzeit zu den Amtsstunden in bar beglichen werden. Bei der Zahlscheinvariante sollte unbedingt der beigefügte Zahlschein verwendet oder zumindest die Antragsnummer angegeben werden (sonst kann es Zuordnungsprobleme der Geldbeträge bei den Behörden geben).

Zusätzliche Informationen

Die Lenkberechtigung für die Klasse B umfasst auch die Lenkberechtigung Klasse AM (Lenkberechtigung für Mopeds, umgangssprachlich "Mopedführerschein" genannt). Das bedeutet, dass mit der Klasse B auch Mopeds gelenkt werden dürfen.

Das Gleiche gilt bei Besitz einer der nachfolgend angeführten Lenkberechtigungen: A1, A2, A, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und F. In all diesen Fällen wird im Führerschein zusätzlich zur jeweiligen Klasse (z.B. Klasse A) auch die Berechtigung für die Klasse AM eingetragen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie