drivecompanions

Zurück zur Einstiegsseite Rechtsinformation

Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind

Allgemeine Informationen

Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung oder Anzeige erworben werden.

Anlässlich der Eintragung der Geburt kann auch die österreichische Staatsbürgerschaft der Kinder eingetragen werden und ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden. In diesem Fall sind auch  die entsprechenden Dokumente für den Staatsbürgerschaftsnachweis mitzubringen.

Hinweis

Der Digitale Babypoint unterstützt werdende Mütter und Väter mit einer personalisierten Checkliste rund um Schwangerschaft und Geburt. Die Erstausstellung von Urkunden wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und die Bestätigung der Meldung können über den Digitalen Babypoint online durchgeführt werden.  

Zuständige Stelle

Unabhängig vom Wohnort sind folgende Stellen für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen zuständig:

Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).

Erforderliche Unterlagen

Ausländische Urkunden sind entsprechend den lokalen Bestimmungen beglaubigt oder mit Apostille versehen vorzulegen, sofern keine Beglaubigungsfreiheit mit dem jeweiligen Ausstellungsstaat besteht.

Hinweis

Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Wird der Staatsbürgerschaftsnachweis von einer anderen Person als den Eltern des Kindes beantragt, wird eine von den gesetzlichen Vertreterinnen/gesetzlichen Vertretern erteilte Vollmacht benötigt.

Die Staatsbürgerschaftsbehörden können die Vorlage zusätzlicher Dokumente verlangen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich vorab bei der für Sie zuständigen Stelle.

Kosten

Für den Antrag

Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises

Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden (bis zum bzw. am 2. Geburtstag des Kindes gebührenfrei).

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Staatsbürgerschaftsnachweis â€“ Ausstellung (→ Stadt Wien)

Rechtsgrundlagen

 Â§ 44 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

§ 35 Abs 6 Personenstandsgesetz (PStG)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 26. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
  • Bundesministerium für Inneres