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Beschäftigungsverbote vor Entbindung

In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

Achtung

Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen – soweit es die Art des Betriebes gestattet – nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass werdende Mütter durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Trennung) nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 3 und 4 Mutterschutzgesetz (MSchG)

Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft