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Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

Hinweis

Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

Sozialversicherungsbeiträge

Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

Genaue Informationen zur Sozialversicherung von Selbstständigen finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

WeiterfĂĽhrende Links

Rechtsgrundlagen

Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

Einkommensteuerpflicht

Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren EinkĂĽnften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzufĂĽhren, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 12.816 Euro (bis zum Jahr 2023: 11.693 Euro).

Selbstständige Betreuungskräfte beziehen EinkĂĽnfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

FĂĽr die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um SachbezĂĽge zu erhöhen. FĂĽr die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert fĂĽr die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro fĂĽr einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

Ăśbersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 12.816 Euro (bis zum Jahr 2023: 11.693 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Ă–sterreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen fĂĽr die Folgejahre kommen.

Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

Umsatzsteuer

Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Beispiel

Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) fĂĽr 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
Sachbezug fĂĽr 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
abzĂĽglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
abzĂĽglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
Einkommen       5.674,16 Euro

Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Ă–sterreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze fĂĽr Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

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Personenbetreuung

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Formulare

Formular E1 und Beilage E1a

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024
FĂĽr den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium fĂĽr Finanzen
  • Bundesministerium fĂĽr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz