Zurück zur Einstiegsseite Rechtsinformation
Antragstellung auf Witwerpension
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit wird in diesem Kapitel nur die Witwenpension/Witwerpension beschrieben. Die Ausführungen gelten jedoch gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und hinterbliebene eingetragene Partner.
Die Witwenpension/die Witwerpension muss beantragt werden. Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen finden sich auf der Seite zu Allgemeinem zur Witwerpension.
Betroffene
Witwen/Witwer
Voraussetzungen
- Tod der Ehepartnerin/des Ehepartners (Versicherungsfall)
- aufrechte Ehe beim Tod der Ehepartnerin/des Ehepartners
Geschiedene haben auch einen Anspruch, wenn die verstorbene Ehepartnerin/der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes unterhaltspflichtig war oder Unterhalt geleistet hat.
Wenn die verstorbene Person nach einer rechtskräftigen Scheidung ohne Urteil, Vergleich oder Vertrag Unterhalt gezahlt hat, hat sie ebenfalls Anspruch, sofern die Ehe zumindest zehn Jahre gedauert hat und zumindest während des letzten Jahres vor dem Tod ein nachweisbarer Unterhalt geleistet wurde. - Vorliegen einer gewissen Mindestanzahl an Versicherungsmonaten der/des Verstorbenen (Wartezeit)
Hinweis
Die Wartezeit entfällt bei einem Todesfall, der durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde.
Nachgewiesene Schul- und Studienzeiten des verstorbenen Versicherten werden auch ohne Beitragsentrichtung für die Wartezeit angerechnet.
Fristen
Die Witwenpension/Witwerpension gebührt ab dem Tag nach dem Todestag der/des Verstorbenen, sofern der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der/des Versicherten gestellt wird.
Ist die Witwe/der Witwer bei Ablauf der Frist von sechs Monaten nach dem Tod der/des Versicherten minderjährig oder in ihrer/seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit oder mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit.
Bei einer späteren Antragstellung ist der Antragstag zugleich der Pensionsbeginn.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird auf Grund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten der/des verstorbenen Versicherten zugehörig ist. Im Zuge der sogenannten Wanderversicherung werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Hat die/der verstorbene Versicherte bereits eine Pension bezogen, so ist der Pensionsversicherungsträger zuständig, von dem diese Pension bezogen wurde.
Verfahrensablauf
Die Pension muss beantragt werden. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Das Formular ist dann nachzureichen.
Erforderliche Unterlagen
- Formular: Antrag auf Witwenpension/Witwerpension (gilt auch für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner)
- Nachweise über Einkünfte der/des Verstorbenen
- Nachweise über Einkünfte der Witwe/des Witwers
Zusätzliche Informationen
Witwenpension/Witwerpension (→ SV)
Rechtsgrundlagen
- § 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- § 86 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 55 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 51 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Zum Formular
Antrag auf Witwenpension/Witwerpension (gilt auch für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner)
Authentifizierung und Signatur
elektronisch: Anmeldung mit ID-Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID-Austria.
schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
persönlich: Notwendige Dokumente, wie zum Beispiel Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis, müssen mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträger
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz