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Erweiterte Gefahrenerforschung

Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.

Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn

Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn

Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit

in Verbindung steht.

Je nach Delikt ist zusätzlich noch

erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion