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EU-Bürger* und Schweizer – Antrag auf Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts

Allgemeine Informationen

* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.  

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten als Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung" (ein entsprechender Antrag muss binnen vier Monaten ab Einreise in Österreich gestellt werden).

Sie erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt. Auf Antrag wird ihnen eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" ausgestellt.

Voraussetzungen

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  • in Ă–sterreich Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder
  • fĂĽr sich und ihre Familienangehörigen ĂĽber ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfĂĽgen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen mĂĽssen, oder
  • als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschlieĂźlich einer Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und ĂĽber ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz fĂĽr sich und ihre Familienangehörigen verfĂĽgen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen mĂĽssen.

Fristen

Der Aufenthalt muss binnen vier Monaten ab Einreise nach Österreich der zuständigen Niederlassungsbehörde angezeigt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung" ausgestellt.

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" ausgestellt.

Zuständige Stelle

Die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die "Anmeldebescheinigung" und die "Bescheinigung des Daueraufenthalts" müssen Sie persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Behörde. Darüber hinaus steht das Formular für die Beantragung der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts auch zum Download bereit.

Die Dokumentation wird Ihnen – persönlich – ausgehändigt,

  • wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden und
  • Sie die Voraussetzungen erfĂĽllen

FĂĽr Kinder unter 14 Jahren hat den Antrag die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter einzubringen.

Erforderliche Unterlagen

Anträge auf Anmeldebescheinigungen und Bescheinigungen des Daueraufenthalts können nur dann schnell erledigt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts mĂĽssen insbesondere folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • GĂĽltiger Personalausweis oder Reisepass, zusätzlich:
  • Bestätigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbstständigkeit (z.B. Dienstvertrag, Steuernummer, Auszug aus dem Gewerberegister) oder
  • Nachweis ĂĽber ausreichende Existenzmittel (z.B. Bankguthaben, Pensionsbezug) und umfassenden Krankenversicherungsschutz oder
  • Nachweis ĂĽber die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und ĂĽber einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, sowie Erklärung oder sonstige Nachweise ĂĽber ausreichende Existenzmittel (z.B. fĂĽr SchĂĽlerinnen/SchĂĽler bzw. Studierende: Bestätigung ĂĽber die Zulassung an einer Schule bzw. Immatrikulationsbescheinigung)
Hinweis:

Ob beglaubigte Ăśbersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
 

Hinweis:

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen. 

Kosten

22 Euro Bundesgebühr (eventuell können zusätzliche Gebühren anfallen)

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.

Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
FĂĽr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂĽr Inneres