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Lenkberechtigung für die Klassen C bis F

Hinweis

Ausführliche Informationen zu den Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Lenkberechtigung für die Klasse C(C1)

Voraussetzung:

Bei gleichzeitiger Antragstellung der Lenkberechtigung für die Klassen B und C kann die Antragstellerin/der Antragsteller erst dann zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C zugelassen werden, wenn sie/er die theoretische und auch praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden hat.

Befristung

Alle ab 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigungen:

Die Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.

Personen, denen die Lenkberechtigung nach dem 1. November 1997 erteilt wurde, finden die für sie geltende Befristung schon als Eintrag im Führerschein.

Eine vor 1. November 1997 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse C erlischt mit dem 48. Geburtstag. Der Antrag auf Verlängerung muss daher davor eingebracht werden.

Achtung

Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse C gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).

Lenkberechtigung für die Klasse D(D1)

Voraussetzung:

Bewerberinnen/Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse D (nicht D1!) müssen sich einem verkehrspsychologischen Screening unterziehen (zusätzlich zum ärztlichen Gutachten). Untersucht werden u.a. die

Befristung

Die Lenkberechtigung für die Klasse D(D1) muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. 

Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse D gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).

Lenkberechtigung für die Klasse F

Voraussetzung:

Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse F gilt für unter 20-Jährige eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).

Lenkberechtigungen der Klasse F gelten grundsätzlich nur in Österreich und in Ländern, die diese Lenkberechtigung ausdrücklich anerkannt haben (z.B. Deutschland, Italien, Slowenien).

Rechtsgrundlagen

§§ 6, 20 Führerscheingesetz (FSG)

Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie