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Reisen mit Heimtieren in der EU/im EWR – Heimtierausweis

Allgemeine Informationen

FĂĽr die Mitnahme von Hunden, Katzen und Frettchen im Reiseverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist seit 1. Oktober 2004 ein veterinärbehördliches Dokument vorgeschrieben, und zwar der Heimtierausweis (Pet-Passport).

Hinweis

Bei Tieren, die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) unterliegen, ist zu beachten, dass für bestimmte Tierarten CITES-Genehmigungen erforderlich sind, die beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) beantragt werden können.

Hinweis

Für alle anderen Heimtiere, nämlich tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager, Hauskaninchen und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), sind derzeit keine Bescheinigungen im Privatreiseverkehr vorgeschrieben.

Der Heimtierausweis ist ein europaweit einheitlicher fälschungssicherer Ausweis, der eine eindeutige Kennzeichnung und Überprüfung des Tieres zulässt. Der Ausweis ist

erhältlich.

Im Heimtierausweis muss fĂĽr ĂĽber drei Monate alte Tiere eine gĂĽltige Tollwutimpfung (und gegebenenfalls gĂĽltige Auffrischungsimpfungen) eingetragen werden. Bei der ersten Tollwutimpfung muss eingetragen werden, ab wann diese gĂĽltig ist.

Seit 29. Dezember 2014 gibt es neue Heimtierausweise. Auch vor diesem Datum ausgestellte Ausweise behalten ihre GĂĽltigkeit.

Achtung

In manchen EU-Mitgliedstaaten gibt es zusätzliche Vorschriften zur Zecken- und Bandwurmbehandlung.

Der Heimtierausweis enthält auch Angaben über die Halterin/den Halter des Tieres. Es gibt auch die Möglichkeit, einen Halterwechsel zu vermerken. Ein Foto des Tieres kann beigefügt werden. Jedenfalls eingetragen werden Name, Alter, Rasse, Geschlecht und Kennzeichnungsnummer des Tieres.

Es dürfen höchstens fünf Heimtiere mitgeführt werden, wobei für jedes Tier ein eigener Ausweis ausgestellt sein muss. Die Tiere dürfen allerdings nicht zur Weitergabe an Dritte oder zum Verkauf bestimmt sein.

Für die eindeutige Kennzeichnung der Tiere ist bei der Mitnahme von Hunden, Katzen und Frettchen ins Ausland eine Kennzeichnung mittels Tätowierung oder Mikrochip vorgeschrieben. Der Chipnummerncode bzw. die deutlich identifizierbare Tätowierung müssen im Heimtierausweis eingetragen sein.

Bis 2. Juli 2011 war eine Kennzeichnung mit Tätowierung möglich. Seit 3. Juli 2011 dĂĽrfen Katzen und Frettchen nur mehr mittels Chip gekennzeichnet werden. Jeder österreichische Hund ist seit 30. Juni 2008 mittels Chip zu kennzeichnen und die Besitzerin/der Besitzer hat dafĂĽr Sorge zu tragen, dass ihr/sein Hund in der öffentlichen Datenbank in Ă–sterreich gemeldet ist. Eine zuvor durchgefĂĽhrte Kennzeichnung mittels Tätowierung ist weiterhin gĂĽltig, sofern sie deutlich identifizierbar ist.

Achtung

Gemeinden und Länder können in ihrem Wirkungsbereich besondere Vorgaben für die Haltung von Tieren erlassen, zum Beispiel einen Maulkorb- und Leinenzwang.

Auch für einige Nicht-EU-Staaten (Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikanstadt) gelten dieselben Bedingungen für Reisen mit Haustieren wie innerhalb der Europäischen Union.

Zuständige Stelle

Falls ein Nachweis über die Nichtansteckung mit bestimmten Tierseuchen benötigt wird, wenden Sie sich bitte an

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2024
FĂĽr den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium fĂĽr Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
  • Bundesministerium fĂĽr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz