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Allgemeines zu Laienrichtern

Bürger werden als Laienrichter zu Schöffen und zu Geschworenen berufen.

Grundsätzlich sind Richter Personen mit juristischer Ausbildung, die vom Bundespräsidenten ernannt werden. Der Bundespräsident hat dieses Recht allerdings für den Großteil der Richterstellen dem Bundesminister für Justiz übertragen. Laut österreichischer Verfassung hat aber auch "das Volk an der Rechtsprechung mitzuwirken". Der Einsatz von Laienrichtern soll sicherstellen, dass bei Straftaten, die mit hohen Strafen bedroht sind (z.B. Mord, politische Delikte) und daher in besonders einschneidender Weise in das Leben von Menschen eingegriffen wird, durch natürliches Rechtsempfinden dem Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung Rechnung getragen wird.

Laienrichter in der Rechtsprechung sollen das Verständnis der Bürger für die Justiz und ihr Vertrauen in staatliche Einrichtungen sicherstellen. Laienrichter zu sein, ist ein Ehrenamt und gehört zur allgemeinen Bürgerpflicht in Österreich. Es gibt aber Kostenersatz für Reise- und Aufenthaltskosten sowie für Verdienstentgänge, die durch die Ausübung dieses Amts entstehen.

Laienrichter werden nach dem Zufallsprinzip aus der Wählerevidenz ausgewählt und in die den Gerichten (→ BMJ) zur Verfügung stehenden Listen eingetragen. Sie sind genauso wie Berufsrichter an das Gesetz gebunden und dürfen keine willkürlichen Entscheidungen treffen. So wie die Berufsrichter dürfen sie Fragen an den Angeklagten, an Zeugen sowie Sachverständige stellen.

Hinweis

Als Laienrichter stehen Ihnen vor Gericht stets Berufsrichter bei, die Sie unterstützen und Ihre Fragen beantworten. Sie brauchen sich also nicht zu sorgen, dass Sie für Ihre Aufgabe zu wenig Erfahrung auf dem Gebiet der Rechtsprechung mitbringen.

Objektivität und Unparteilichkeit müssen die obersten Ziele jedes Richters, daher auch der von Laienrichtern sein. Vorurteile, vorgefasste Meinungen, die Vertretung einer bestimmten politischen Meinung etc. dürfen ein Urteil nicht beeinflussen.

Wenn Laien als Richter ganz wissentlich gegen das Gesetz verstoßen, um einen anderen (auch die Republik Österreich) zu schädigen, machen sie sich selbst wegen Amtsmissbrauchs strafbar.

Schöffen bzw. Geschworene wirken nur an der Hauptverhandlung, nicht am Ermittlungsverfahren mit und müssen vor Gericht einen Eid schwören. Sie dürfen keine Informationen über den Inhalt oder Verlauf von Beratung und Abstimmung an Außenstehende oder Medien weitergeben.

Ein Laienrichter, der sich nicht an diese Verschwiegenheitspflicht hält, kann strafrechtlich verfolgt werden.

Sonderregelungen für bestimmte Strafverfahren

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion