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Religionsunterricht

Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmen die Eltern gemeinsam, soweit ihnen die Pflege und Erziehung des Kindes zustehen. Die Einigung der Eltern ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst. Während bestehender Ehe kann kein Elternteil alleine entscheiden, dass das Kind in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll. Es kann auch kein Elternteil alleine das Kind vom Religionsunterricht abmelden.

Bei Entscheidungen über das Religionsbekenntnis eines Kindes oder dessen Verbleib in oder Austritt aus einer Religionsgemeinschaft muss das Kind angehört werden, wenn es mindestens zehn Jahre alt ist.

Ab 14 Jahren kann das Kind über sein Religionsbekenntnis selbst entscheiden. Ab 12 Jahren kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

Ausführliche Informationen zum Thema "Religionsmündigkeit" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Für alle Schülerinnen/alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand an den öffentlichen und den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion