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Volksabstimmung

Allgemeines zur Volksabstimmung

Bei einer Volksabstimmung wird das gesamte Volk darĂĽber befragt, ob ein vom Parlament (Nationalrat) beschlossenes Gesetz in Kraft treten soll oder nicht. Sie wird nur in ganz wesentlichen Fragen eingesetzt. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist fĂĽr den Gesetzgeber rechtlich bindend, d.h. das Gesetz kann nur dann in Kraft treten, wenn das Volk zugestimmt hat. Bisher gab es erst zwei Volksabstimmungen (Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf und EU-Beitritt Ă–sterreichs).

Das Volk kann mittels Volksabstimmung auch befragt werden, ob die Bundespräsidentin/der Bundespräsident abgesetzt werden soll. Eine solche Volksabstimmung muss durchgefĂĽhrt werden, wenn die Bundesversammlung es verlangt.

Die Volksabstimmung ist – neben dem Volksbegehren und der Volksbefragung – ein wesentliches Instrument der direkten Demokratie. Sie wird im Gegensatz zur Volksbefragung erst nach der Beschlussfassung eines Gesetzes im Nationalrat und im Bundesrat, jedoch vor Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Budnespräsidenten durchgefĂĽhrt.

Gegenstand einer Volksabstimmung

Eine Volksabstimmung muss zwingend abgehalten werden,

Aber auch wenn mit einem Gesetzesvorhaben nur Teile der Bundesverfassung geändert oder nur einfache Gesetze beschlossen werden sollen, ist es grundsätzlich möglich, eine Volksabstimmung durchzuführen. In diesen Fällen findet eine Volksabstimmung statt,

Teilnahme an Volksabstimmungen

Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Demnach sind alle österreichischen StaatsbĂĽrgerinnen/österreichischen StaatsbĂĽrger, die am Abstimmungstag mindestens 16 Jahre alt sind und nicht wegen bestimmter gerichtlicher Verurteilungen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, berechtigt, an einer Volksabstimmung teilzunehmen.

AusĂĽbung des Stimmrechts mittels Stimmkarte

Folgende Personen haben Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte und somit die Möglichkeit, auch außerhalb des Ortes, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, an einer Volksabstimmung teilzunehmen:

Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können mit einer Stimmkarte an Volksabstimmungen teilnehmen, wenn sie zum jeweiligen Stichtag auf entsprechenden Antrag in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind. Die Eintragung gilt für die Dauer von zehn Jahren und für alle Wahlereignisse, ausgenommen die Europawahl, für die eine separate Antragstellung erforderlich ist.

Das Formular zur Beantragung der Ausstellung einer Stimmkarte findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Die Stimmkarte wird Ihnen – je nach Wunsch – mittels Einschreibbrief zugesandt oder Sie holen sie persönlich ab.

Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, um die zeitgerechte Zustellung vor der Volksabstimmung per Post zu gewährleisten. Sollte kein Onlineformular vorhanden sein, ist es in manchen Gemeinden möglich, den Antrag auf Ausstellung der Stimmkarte per E-Mail zu stellen.

Ergebnis der Volksabstimmung

Das Ergebnis einer Volksabstimmung hat – im Gegensatz zum Ausgang einer Volksbefragung – rechtlich bindende Wirkung.

WeiterfĂĽhrende Links

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion