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Wahlrecht

Allgemeines zum Wahlrecht

Das Wahlrecht bezeichnet das Recht, an politischen Wahlen in Österreich teilnehmen zu dürfen. Das allgemeine Recht zur Teilnahme an politischen Wahlen ist nicht selbstverständlich, es wurde in Österreich erst in den Jahren 1907 (für Männer) und 1918 (für Frauen) eingeführt.

Es gibt nicht nur allgemeine politische Wahlen. Als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer kann bei den Arbeiterkammerwahlen, den Wahlen des Betriebsrates oder des Jugendvertrauenrates oder im öffentlichen Dienst bei der Personalvertretungswahl eine Stimme abgegeben werden. Auch in anderen Kammern gibt es Wahlen. Als Studentin/Student kann man bei der Wahl zur Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft teilnehmen oder als Schülerin/Schüler kann an der Wahl zur Klassensprecherin/zum Klassensprecher teilgenommen werden.

Aktives Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht ist das Recht der Wahlberechtigten, zu wählen. Aktiv wahlberechtigt sind Ã¶sterreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger, wenn sie nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und ein bestimmtes Alter erreicht haben:

Das Recht, an Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen teilzunehmen, bestimmt sich nach den Regeln des aktiven Wahlrechts für Nationalratswahlen.

Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2007 wurde das Wahlrecht auf Bundesebene u.a. durch eine Senkung des Wahlalters reformiert: Das aktive Wahlalter wurde von 18 auf 16 Jahre, das passive Wahlalter von 19 auf 18 Jahre (ausgenommen die Wahl zur Bundespräsidentin/zum Bundespräsidenten) gesenkt. Damit hat die Politik ein deutliches Signal an die Jugend gesetzt: Jungen Menschen wird zugetraut, politische Entscheidungen zu treffen. Dies ist besonders wichtig, da politische Entscheidungen zumeist langfristige Auswirkungen auf den Lebensraum und die Gesellschaft haben.

Wurde das Wahlalter erreicht, wird üblicherweise in größeren Gemeinden rechtzeitig vor der Wahl eine amtliche Wahlinformation an den Hauptwohnsitz zugeschickt. Darin befinden sich auch Informationen über das zuständige Wahllokal.

Nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines anderen Identitätsnachweises kann am Wahltag in dem jeweils zuständigen Wahllokal die Stimmabgabe erfolgen. In Österreich besteht keine Verpflichtung, an Wahlen teilzunehmen

Passives Wahlrecht

Das passive Wahlrecht ist das Recht, sich als Kandidatin/als Kandidat für eine Wahl aufstellen zu lassen und gewählt zu werden. Passiv wahlberechtigt sind wahlberechtigte österreichische Staatsbürgerinnen/wahlberechtigte österreichische Staatsbürger, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht haben:

Nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich haben das Recht, für die Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu kandidieren.

Ausschluss vom Wahlrecht

Ein Ausschluss vom Wahlrecht beruht stets auf einer individuellen richterlichen Entscheidung. Das zuständige Strafgericht kann unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls Personen vom Wahlrecht ausschließen, die

Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind.

Ausschluss von der Wählbarkeit

Nicht wählbar bei Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen sowie bei Landtagswahlen ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig

Bei Gemeinderatswahlen dürfen diese Bedingungen nicht enger gezogen sein (Ausnahme: Es kann bestimmt werden, dass Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht wahlberechtigt und wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist.)

Rechtsgrundlagen

Aktuelle Informationen zu Wahlrecht, aktivem Wahlrecht, passivem Wahlrecht, Ausschluss vom Wahlrecht, Ausschluss von der Wählbarkeit etc.

Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres