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"Alt-GrundstĂŒcke"
Unter diesem Begriff sind GrundstĂŒcke zu verstehen, die vor dem 31. MĂ€rz 2002 angeschafft wurden und damit am 31. MĂ€rz 2012 grundsĂ€tzlich nicht steuerverfangen waren (das heiĂt, die grundsĂ€tzlich zehnjĂ€hrige Spekulationsfrist gemÀà Rechtslage vor dem 1. StabilitĂ€tsgesetz 2012 war bereits abgelaufen). FĂŒr diese gilt folgende pauschale Anschaffungskostenermittlung:
- Im Normalfall werden die Anschaffungskosten pauschal mit 86 Prozent des VerĂ€uĂerungserlöses angesetzt. Der zu versteuernde VerĂ€uĂerungsgewinn betrĂ€gt daher nur 14 Prozent des VerĂ€uĂerungserlöses. Dieser ist mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu versteuern. Effektiv heiĂt das, dass die Steuerbelastung 4,2 Prozent (14 Prozent mal 30 Prozent) vom VerĂ€uĂerungserlös betrĂ€gt.
- Erfolgte nach dem 31. Dezember 1987 â und nach dem letzten entgeltlichen Erwerb â eine Ănderung der Widmung von GrĂŒnland in Bauland, werden die Anschaffungskosten pauschal statt mit 86 Prozent nur mit 40 Prozent des VerĂ€uĂerungserlöses angesetzt. Dadurch soll die mit der Umwidmung verbundene Wertsteigerung pauschal miterfasst werden. Dies wurde in der öffentlichen Diskussion hĂ€ufig als "Umwidmungssteuer" bezeichnet, was allerdings insoweit missverstĂ€ndlich ist, weil die Umwidmung selbst noch keine Besteuerung auslöst, sondern erst ein nachfolgender Verkauf des umgewidmeten GrundstĂŒcks. Der zu versteuernde VerĂ€uĂerungsgewinn betrĂ€gt damit 60 Prozent des Erlöses. Dieser ist mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu versteuern. Effektiv heiĂt das, dass die Steuerbelastung 18 Prozent (60 Prozent mal 30 Prozent) vom VerĂ€uĂerungserlös betrĂ€gt. Erfolgte die Umwidmung nach dem 31. Dezember 2024 und die VerĂ€uĂerung des GrundstĂŒcks nach dem 30. Juni 2025, erhöht sich der VerĂ€uĂerungsgewinn des Grund und Bodens durch den Umwidmungszuschlag um 30 Prozent, sodass dieser 78 Prozent des auf den Grund und Boden entfallenden Erlöses betrĂ€gt. Effektiv betrĂ€gt die Steuerbelastung dann 23,4 Prozent (78 Prozent mal 30 Prozent) vom VerĂ€uĂerungserlös.
In beiden FĂ€llen kann auf Antrag der/des Steuerpflichtigen die Ermittlung des VerĂ€uĂerungsgewinnes auch â wie bei Neu-GrundstĂŒcken â unter Zugrundelegung der tatsĂ€chlichen (und gegebenenfalls adaptierten) Anschaffungskosten fĂŒr das GrundstĂŒck erfolgen ("Regel-EinkĂŒnfteermittlung"). Bei Vorliegen der ĂŒbrigen Voraussetzungen ist der Umwidmungszuschlag auch dann zu berĂŒcksichtigen.
Verkauf eines GrundstĂŒcks (Alt-GrundstĂŒck)
Ein FerienhĂ€uschen wurde im Jahr 1990 um 100.000 Euro gekauft und wird im Jahr 2023 um 170.000 Euro verĂ€uĂert. Der VerĂ€uĂerungsgewinn betrĂ€gt somit 70.000 Euro.
Da das GrundstĂŒck vor dem 31. MĂ€rz 2002 angeschafft wurde, betrĂ€gt die Steuerbelastung effektiv 4,2 Prozent vom VerĂ€uĂerungserlös (170.000 Euro), das sind 7.140 Euro: Die Anschaffungskosten werden pauschal mit 86 Prozent des VerĂ€uĂerungserlöses angesetzt. Der Saldo von 14 Prozent ist mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu erfassen.
Verkauf eines umgewidmeten GrundstĂŒcks (Alt-GrundstĂŒck)
Ein unbebautes GrundstĂŒck wurde im Jahr 1985 um 5.000 Euro erworben, am 15. JĂ€nner 2025 wurde es von Acker- in Bauland umgewidmet, am 15. Juli 2025 wird es um 50.000 Euro verĂ€uĂert.
Da es sich um ein umgewidmetes GrundstĂŒck handelt, betrĂ€gt die Steuerbelastung effektiv 23,4 Prozent vom VerĂ€uĂerungserlös (50.000 Euro), das sind 11.700 Euro: Die Anschaffungskosten werden pauschal mit 40 Prozent des VerĂ€uĂerungserlöses angesetzt. Der Saldo von 60 Prozent ist um den Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 Prozent zu erhöhen, die Summe ist mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu erfassen.
Verkauf von UmwidmungsgrundstĂŒck mit GebĂ€ude (Alt-GrundstĂŒck)
Ein GrundstĂŒck befindet sich seit Generationen im Familienbesitz (die ursprĂŒnglichen Anschaffungskosten sind nicht bekannt). Im Jahr 2001 wurde das GrundstĂŒck zu Bauland umgewidmet. 2003 wurde auf dem GrundstĂŒck eine Ferienvilla errichtet; es handelt sich um ein selbst hergestelltes GebĂ€ude. Die Errichtungskosten fĂŒr die Ferienvilla belaufen sich auf 500.000 Euro. Im Jahr 2023 wird das GrundstĂŒck samt Ferienvilla um 600.000 Euro verĂ€uĂert (400.000 Euro entfallen auf die Ferienvilla, 200.000 Euro auf den Grund und Boden).
Bei der Ermittlung des VerĂ€uĂerungsgewinnes ist zwischen Grund und GebĂ€ude zu unterscheiden. Der auf den Grund und Boden entfallende VerĂ€uĂerungserlös (200.000 Euro) ist effektiv mit 18 Prozent des VerĂ€uĂerungserlöses zu versteuern, das sind 36.000 Euro. Da die Umwidmung vor dem 1. JĂ€nner 2025 erfolgt ist, gelangt der Umwidmungszuschlag nicht zur Anwendung. Der auf das selbst hergestellte GebĂ€ude entfallende VerĂ€uĂerungserlös (400.000 Euro) unterliegt nicht der Besteuerung, weil die Steuerbefreiung fĂŒr selbst hergestellte GebĂ€ude zur Anwendung gelangt.
Bei dieser pauschalen Berechnungsmethode dĂŒrfen abgesehen von den pauschalen Anschaffungskosten keine weiteren AbzĂŒge vorgenommen werden.
Sollten fĂŒr das verĂ€uĂerte GrundstĂŒck innerhalb der letzten 15 Jahre vor der VerĂ€uĂerung Herstellungskosten nicht durch eine Normal-AfA, sondern nach § 28 Abs 3 Einkommensteuergesetz â EStG beschleunigt abgesetzt worden sein (z.B. Aufwendungen nach den §§ 3 bis 5 Mietrechtsgesetz â MRG auf 15 Jahre), ist die HĂ€lfte der Absetzungen pauschal den EinkĂŒnften (wieder) zuzurechnen.
Neben der pauschalen Berechnungsmethode zum besonderen Steuersatz von 30 Prozent ist die AusĂŒbung der Regelbesteuerungsoption möglich. Dabei ist ab dem Jahr 2016 auch der Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zulĂ€ssig. Bei Vorliegen der ĂŒbrigen Voraussetzungen ist der Umwidmungszuschlag auch dann zu berĂŒcksichtigen.
Rechtsgrundlagen
- § 30 Einkommensteuergesetz (EStG)
- §§ 3, 4, 5 Mietrechtsgesetz (MRG)


