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"Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" – Antrag

Allgemeine Informationen

Hinweis

Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

FĂĽr Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-BĂĽrgerinnen/EU-BĂĽrger noch sonstige EWR-BĂĽrgerinnen/sonstige EWR-BĂĽrger noch Schweizerinnen/Schweizer sind), die sich ohne Erwerbstätigkeit in Ă–sterreich niederlassen möchten, ist die "Niederlassungsbewilligung â€“ ausgenommen Erwerbstätigkeit" vorgesehen.

Nach fĂĽnfjähriger ununterbrochener Niederlassung kann der Inhaberin/dem Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung â€“ ausgenommen Erwerbstätigkeit" auf Antrag ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, sofern diese/dieser das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfĂĽllt hat und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz â€“ Richtwertsätze fĂĽr das Jahr 2024

 

Richtsatz

Zweifaches des Richtsatzes

Alleinstehende

1.217,96 Euro

2.435,92 Euro

Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften

1.921,46 Euro

3.842,92 Euro

zusätzlich für jedes Kind

187,93 Euro

375,86 Euro

Drittstaatsangehörige mĂĽssen darĂĽber hinaus mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung â€“ ausgenommen Erwerbstätigkeit" Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Fristen

Die Erstantragstellung ist an keine Fristen gebunden.

Zuständige Stelle

FĂĽr die Antragstellung:

Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

Hinweis

Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen. Insbesondere sind ehemalige Trägerinnen/Träger von Privilegien und Immunitäten bis zu sechs Monate nach Ende ihrer Tätigkeit zur Inlandsantragstellung berechtigt.

FĂĽr die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die/der Fremde muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer Niederlassungsbewilligung persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen. Ausführliche Informationen, zu den Fällen, in denen der Antrag in Österreich gestellt werden kann, finden sich ebenfalls unter oesterreich.gv.at.

Die Vertretungsbehörde prĂĽft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Ă–sterreich weiter. Diese prĂĽft, ob die Voraussetzungen fĂĽr die Erteilung der "Niederlassungsbewilligung â€“ ausgenommen Erwerbstätigkeit" vorliegen.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.

Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Niederlassungsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt unter anderem davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

Nicht geeignet sind Nachweise bezĂĽglich sozialer Leistungen, auf die erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels ein Anspruch entstehen wĂĽrde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Hinweis

Ob beglaubigte Ăśbersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Hinweis

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR - Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

Zusätzliche Informationen

WeiterfĂĽhrende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

 Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.

Letzte Aktualisierung: 15. Jänner 2024

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂĽr Inneres