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Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"

Allgemeine Informationen

Hinweis:

Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:

Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":

  • Asylberechtigte, die in den letzten fĂĽnf Jahren ununterbrochen ĂĽber den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfĂĽgt haben
  • Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
  • Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen StaatsbĂĽrgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rĂĽckwirkend die StaatsbĂĽrgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fĂĽnf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
  • Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fĂĽnf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist

Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:

  • Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die FĂĽnfjahresfrist angerechnet
  • Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
  • Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Ă–sterreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
  1. mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
  2. mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
  3. als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
  4. mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates 

dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt

Durchbrechung der FĂĽnfjahresfrist:

  • Die Frist von fĂĽnf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate auĂźerhalb von Ă–sterreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Ă–sterreich neu zu laufen.
  • Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die FĂĽnfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate auĂźerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.

Ausnahmen der Durchbrechung der FĂĽnfjahresfrist:

  • Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der FĂĽnfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn 
    • die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Ă–sterreicherin/Ă–sterreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
    • die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Ă–sterreicherin/Ă–sterreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
  • Bei besonders berĂĽcksichtigungswĂĽrdigen GrĂĽnden (z.B. schwerwiegende Erkrankung, ErfĂĽllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
    In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
  • Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit auĂźerhalb von Ă–sterreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzĂĽberschreitenden Dienstleistungen).

Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fĂĽnf Jahre erneuert werden.

An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

Die/der Drittstaatsangehörige muss

  • in den letzten fĂĽnf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Ă–sterreich berechtigt gewesen sein und
  • das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfĂĽllt haben.

Fristen

Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.

Zuständige Stelle

FĂĽr die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • GĂĽltiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsĂĽbliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
  • Eventuell Nachweis ĂĽber einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen ĂĽber Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis ĂĽber Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
  • Nachweis ĂĽber die ErfĂĽllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
  • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis:

Ob beglaubigte Ăśbersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Hinweis:

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
 

Kosten

  • EingabegebĂĽhr: 156 Euro, 97 Euro fĂĽr Kinder unter 6 Jahren
  • ErteilungsgebĂĽhr: 91 Euro, 130 Euro fĂĽr Kinder unter 6 Jahren
  • Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 30 Euro

Zusätzliche Informationen

Achtung:

Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.  

Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.

Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

WeiterfĂĽhrende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
FĂĽr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂĽr Inneres