drivecompanions

Zurück zur Einstiegsseite Rechtsinformation

"Rot-Weiß-Rot – Karte plus" – Antrag

Allgemeine Informationen

Die "Rot-WeiĂź-Rot – Karte plus" berechtigt Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-BĂĽrgerinnen/EU-BĂĽrger noch sonstige EWR-BĂĽrgerinnen/sonstige EWR-BĂĽrger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) zur befristeten Niederlassung und AusĂĽbung einer Beschäftigung (selbstständig oder unselbstständig) in ganz Ă–sterreich.

Sie kann in folgenden Fällen erteilt werden:

Im Verlängerungsfall der "Rot-Weiß-Rot – Karte":

Voraussetzung ist, dass die/der Drittstaatsangehörige

Im Verlängerungsfall der "Blaue Karte EU" (auch nach Umstieg von einer "Blaue Karte EU" eines anderen Mitgliedstaates auf eine österreichische "Blaue Karte EU"):

Voraussetzung ist, dass die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige

In Fällen der Familienzusammenführung an Drittstaatsangehörige, die

In sonstigen Fällen, z.B. an Drittstaatsangehörige,

Voraussetzungen

Es mĂĽssen die allgemeinen Voraussetzungen fĂĽr die Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie die jeweiligen besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfĂĽllt werden.

Grundsätzlich mĂĽssen Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-WeiĂź-Rot – Karte plus" Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Davon ausgenommen sind Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" fĂĽr "Besonders Hochqualifizierte", eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU", eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Forscher" oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU", im letztgenannten Fall sofern die/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenfĂĽhrt, ursprĂĽnglich einen Aufenthaltstitel "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" fĂĽr "Besonders Hochqualifizierte", "Blaue Karte EU" oder "Niederlassungsbewilligung – Forscher" innehatte.

Fristen

Im Fall eines mit einem Verlängerungsantrag verbundenen Zweckänderungsantrags muss der Antrag rechtzeitig – frĂĽhestens jedoch drei Monate – vor Ablauf der GĂĽltigkeit des bisherigen Aufenthaltstitels in Ă–sterreich eingebracht werden.

Zuständige Stelle

FĂĽr die Antragstellung:

Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

Verlängerungsanträge (das heißt Umstieg von einem anderen Aufenthaltstitel oder Verlängerung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"): Die je nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich

Hinweis

Bestimmte Personengruppen sind generell berechtigt, den Antrag in Ă–sterreich zu stellen.

Für die zulässige Inlandsantragstellung sowie die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die fĂĽr den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Im Fall einer Auslandsantragstellung:

Die/der Fremde muss ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) (Botschaft, Konsulat) stellen.

Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.

Wenn die Voraussetzungen erfĂĽllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschlieĂźt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darĂĽber.

Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.

Im Fall einer Inlandsantragstellung:

Die/der Fremde muss die "Rot-WeiĂź-Rot – Karte plus" persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Ă–sterreich beantragen. Diese ĂĽberprĂĽft, ob die Antragstellerin/der Antragsteller die Voraussetzungen fĂĽr die Erteilung des Aufenthaltstitels erfĂĽllt.

Hinweis

Für Familienangehörige von Antragstellerinnen/Antragstellern auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" oder "Blaue Karte EU" ist eine Antragstellung in Österreich durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber der/des Zusammenführenden möglich, falls die Anträge gleichzeitig gestellt werden.

Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" vor, informiert die Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller, dass der Aufenthaltstitel persönlich abgeholt werden kann.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Nach Stellung eines Verlängerungsantrags darf sich die Antragstellerin/der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und darf solange auch weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben. Über die rechtzeitige Antragstellung kann der/dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet.

Erforderliche Unterlagen

Nicht geeignet sind Nachweise bezĂĽglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen wĂĽrde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Hinweis

Ob beglaubigte Ăśbersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Hinweis

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Ăśbersetzung vorgelegt werden, darf die Ăśbersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Ă–sterreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

 Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.

Letzte Aktualisierung: 31. Juli 2024

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂĽr Inneres