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Absetz- und Freibeträge für Familien
- Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
- Kinderabsetzbetrag
- Unterhaltsabsetzbetrag
- Familienbonus Plus
- WeiterfĂĽhrende Links
- Formulare
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.
Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
- verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
- mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
- die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
bis 2022 | 6.000 Euro |
2023 | 6.312 Euro |
2024 | 6.937 Euro |
2025 | 7.284 Euro |
Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.
FĂĽr den Antrag auf DurchfĂĽhrung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fĂĽnf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag fĂĽr das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,
- die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
- die fĂĽr ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
Kalenderjahr |
bei einem Kind |
bei zwei Kindern |
bei drei Kindern |
für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um |
---|---|---|---|---|
bis 2022 |
494 Euro | 669Â Euro | 889Â Euro | 220Â Euro |
2023 |
520Â Euro | 704Â Euro | 936Â Euro | 232Â Euro |
2024 |
572Â Euro | 774Â Euro | 1.029Â Euro | 255Â Euro |
2025 |
601 Euro | 813 Euro | 1.081 Euro | 268 Euro |
Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).
Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).
Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.
Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.
Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.
Kinderabsetzbetrag
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe fĂĽr das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.
Jahr | Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat |
bis 2022 | 58,40 Euro |
2023 | 61,80 Euro |
2024 | 67,80 Euro |
2025 | 70,90 Euro |
Unterhaltsabsetzbetrag
Wer fĂĽr ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.
Kalenderjahr |
fĂĽr ein Kind |
fĂĽr zwei Kinder |
fĂĽr jedes weitere Kind |
---|---|---|---|
bis 2022 |
29,20Â Euro | 43,80Â Euro | 58,40Â Euro |
2023 |
31Â Euro | 47Â Euro | 62Â Euro |
2024 |
35Â Euro | 52 Euro | 69Â Euro |
2025 |
37 Euro | 55 Euro | 73 Euro |
Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dĂĽrfen fĂĽr dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.
Hinweis:Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.
Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.
WeiterfĂĽhrende Links
- Steuerbuch (→ BMF)
- Fragen und Antworten zum "Familienbonus Plus" (→ BMF)
- Steuervorteile für Familien (→ AK)
Formulare
- Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag/Familienbonus Plus/erhöhter Pensionistenabsetzbetrag – Erklärung zur Berücksichtigung – E30
- Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag/erhöhter Pensionistenabsetzbetrag/Wohnsitzstaat bei Kindern/Familienbonus Plus – Meldung des Wegfalls bzw. der Änderung – E31
- Arbeitnehmerveranlagung – Antrag – L1
- Arbeitnehmerveranlagung (L1)/Einkommensteuererklärung (E1) – Beilage zur Erklärung – L1k